Rechtliche Hinweise
§32 BGB: Hybride Versammlungen ohne Satzungsänderung zulässig
Seit 2023 sind hybride Mitgliederversammlungen in Vereinen ohne eine explizite Regelung in eurer Satzung möglich (vgl. §32 Abs. 2 BGB). Wichtig ist lediglich, dass ihr dies bei der Einladung bereits bekannt gebt und dort auch erläutert, wie bei einer Remote-Teilnahme die Mitgliedsrechte (z.B. Abstimmungen und Wortbeiträge) ausgeübt werden können.
Voll digital? Nur mit Beschluss!
Rein virtuelle Versammlungen (Teilnehmer haben nicht die Möglichkeit, vor Ort teilzunehmen) erfordern nach wie vor einen Beschluss bzw. eine entsprechende Regelung in eurer Satzung.
Disclaimer: Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine individuelle Beurteilung der rechtlichen Situation in eurem Verein empfiehlt sich die Beratung durch euren Justiziar oder Rechtsanwalt.